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Aktuelle Ausgabe 2/2026

Aufsätze

Stephan Rixen
Aufgabenkritik im Sozialstaat: Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe
Rechtspolitische Anmerkungen aus Sicht der Wissenschaft

Irene Vorholz
Reform des steuerfinanzierten Sozialstaats - ein Werkstattbericht zur Sozialstaatskommission und weiteren Reformbedarfen

Marc Arends / Dominik Gier
Die Reform der Erbschaftsteuer im Spannungsverhältnis zwischen Länderfinanzautonomie und Bundeskoordination

Ansgar Hense
Gesetz oder Vertrag? Einige religionsverfassungsrechtliche Anmerkungen

 

Forum

Dr. Robert Pracht
Fremdkörper im Haushaltsrecht: Selbstbewirtschaftungsmittel

Marco de Pinto / Tim Husemann
Gleichzeitige Förderung von beruflicher Weiterbildung und Mitbestimmung - ein Irrweg

 

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Aufsätze

Stephan Rixen
Aufgabenkritik im Sozialstaat: Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe
Rechtspolitische Anmerkungen aus Sicht der Wissenschaft
Die angespannte finanzielle Lage der Kommunen, namentlich der Landkreise, hat ihren Grund vor allem in den steigenden Ausgaben im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Der Beitrag weist auf Problemursachen hin und skizziert Auswege aus der schwierigen Lage. Er plädiert für eine Diskussion, die den Elefanten im Raum der sozialpolitischen Debatte nicht ignoriert, also der Frage nachgeht, ob sich ohne die Bereitschaft zu "weniger Sozialstaat", also ohne Reduzierung des Leistungsniveaus und damit der Ausgaben, Auswege aus der gegenwärtigen Misere finden lassen.

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Irene Vorholz
Reform des steuerfinanzierten Sozialstaats - ein Werkstattbericht zur Sozialstaatskommission und weiteren Reformbedarfen
Die Kommission zur Sozialstaatsreform empfiehlt ein neues einheitliches Sozialleistungssystem, in dem fünf der heutigen steuerfinanzierten Sozialleistungen zusammengeführt werden. Der Beitrag bereitet die maßgeblichen Ergebnisse der Kommission auf, die auch Vorschläge zur Verbesserung von Erwerbsanreizen und zur Rechtsvereinfachung unterbreitet und ein digitales Sozialportal als zentralen Zugang zu Sozialleistungen empfiehlt. Darüber hinaus gibt es Reformbedarfe insbesondere in den steuerfinanzierten Leistungen der Eingliederungshilfe, der Kinder- und Jugendhilfe und der Hilfe zur Pflege. Das Grundproblem der kommunalen Unterfinanzierung, deren Hauptursache die Sozialausgaben sind, ist bislang nicht gelöst.

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Marc Arends / Dominik Gier
Die Reform der Erbschaftsteuer im Spannungsverhältnis zwischen Länderfinanzautonomie und Bundeskoordination
Der Beitrag analysiert die gegenwärtig geführte Erbschaftsteuerreformdebatte als kompetenzrechtliches Problem. Seit der Neujustierung der Gesetzgebungskompetenzen für Ländersteuern durch die Verfassungsreform 1994 ist der Bund zur Gesetzgebung nur noch unter den strikten Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG berufen. Daneben vermittelt Art. 125a Abs. 2 GG für das (übergangsweise) fortgeltende Bundesrecht eine begrenzte bundesgesetzliche Fortschreibungs- und Anpassungskompetenz. Vor dem Hintergrund dieses eng konturierten Kompetenzkorridors stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Bund zur Umsetzung der diskutierten Reformvorhaben zuständig ist. Hierzu systematisiert der Beitrag zunächst die aktuellen Reformleitbilder aus Politik, Politikberatung sowie länderseitigen Initiativen und zeichnet sodann die Entwicklung der Kompetenzordnung seit 1949 nach. Kern ist eine differenzierende Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG, die die typischen Folgewirkungen eines föderalisierten ErbStG in den Blick nimmt. Im Ergebnis werden Bewertungsrecht (insbesondere Grundbesitzbewertung mit gesonderter Feststellung) und Betriebsvermögensverschonung als bundeseinheitlich erforderliche Regelungsbereiche ausgewiesen, während bei persönlichen Freibeträgen und Tarif begrenzte Gestaltungsspielräume der Länder innerhalb eines bundesrechtlichen Korridors verfassungsrechtlich tragfähig erscheinen. Abschließend untersucht der Beitrag, ob Reformvorhaben, die nicht von Art. 72 Abs. 2 GG getragen sind, gleichwohl auf die bundesgesetzliche Fortschreibungs- und Anpassungskompetenz gestützt und damit vom Bund umgesetzt werden können.

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Ansgar Hense
Gesetz oder Vertrag? Einige religionsverfassungsrechtliche Anmerkungen
Der Beitrag rekapituliert die Problematik Gesetz oder Vertrag im Religionsverfassungsrecht (I). Dazu erfolgt in einem ersten Schritt eine andeutende Situationsanalyse der religiös-weltanschaulichen Lage (II.), an die sich eine kursorische Bestandsaufnahme zur gesetzlichen oder vertraglichen Regelung als Handlungsmodi im Verhältnis von Staat und religiösen Akteuren anschließt (III.), bevor dann auf Vertragsinhalte und Vertragstypen eingegangen wird (IV.). Der nächste Blick gilt der Grundsatzfrage Vertrag oder Rechtsstellunggesetz (V.). Unter VI. werden dann die Wechselwirkungszusammenhänge im Verhältnis von Verfassung-Vertrag-Gesetz analysiert und angedeutet. Der Beitrag mündet in ein abschließendes, rekapitulierendes Plädoyer für den Pfad von Vertrag und Gesetz in der religionsverfassungsrechtlichen Ordnung in Deutschland (VII.).

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Forum

Dr. Robert Pracht 
Fremdkörper im Haushaltsrecht: Selbstbewirtschaftungsmittel
Selbstbewirtschaftungsmittel durchbrechen eine Reihe von zentralen Haushaltsgrundsätzen. Ihrem Wortlaut in § 15 Abs. 2 BHO und den meisten Landeshaushaltsordnungen nach sind sie nahezu einschränkungslos zulässig. Indes mahnt eine verfassungskonforme Auslegung zu einem restriktiven Ansatz und Gebrauch von Selbstbewirtschaftungsmitteln. Sie müssen eine seltene Ausnahme bleiben.

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Marco de Pinto / Tim Husemann
Gleichzeitige Förderung von beruflicher Weiterbildung und Mitbestimmung - ein Irrweg
Durch die Bundesagentur für Arbeit werden Unternehmen bei der Fortbildung ihrer Mitarbeitenden stärker unterstützt, die mit ihrem Betriebsrat oder der Gewerkschaft zusammenarbeiten (§§ 82, 82a SGB III). Dies ist aus juristischer Sicht zu kritisieren; es verstößt gegen das Neutralitätsgebot. Auch aus ökonomischer Perspektive ist diese Form der Legistik kaum haltbar, denn sie ist hinderlich für den eigentlichen Zweck der Regelungen, die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Will der Gesetzgeber die Rolle der Sozialpartner stärken, so sollte er dies an anderer Stelle tun.

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