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Ausgabe 3/2023

Aufsätze

Stefanie Schmahl
Reformen des Wahl- und Parlamentsrechts des Bundes: Möglichkeiten und Grenzen

Andreas Engels
Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen im kooperativen Föderalismus

Klaus Meßerschmidt
Gesetzgebungslehre revisited

 

Forum

Hermann Hill
Die Governance von Missionen

Niklas Schröter / Christoph Schröder
Gerechtigkeit durch Sprache?
Eine kritische Würdigung des Erfordernisses von Gendern im Recht

 

Literatur

Hans-Günter Henneke
Handbuch des Verwaltungsrechts Band V: Maßstäbe und Handlungsformen im deutschen Verwaltungsrecht

Hans-Günter Henneke
Das ökologische Grundgesetz

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Aufsätze

Stefanie Schmahl
Reformen des Wahl- und Parlamentsrechts des Bundes: Möglichkeiten und Grenzen
Die Kommission zur Reform des Bundeswahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit hat ihren Abschlussbericht der Präsidentin des Bundestages am 12.5.2023 übergeben. Der Bericht enthält zahlreiche Empfehlungen, die das Wahl- und Parlamentsrecht des Bundes zum Teil mehr als nur marginal verändern könnten. Der Beitrag unterzieht die Vorschläge der Kommission sowie das zwischenzeitlich vom Gesetzgeber grundlegend geänderte Wahlrecht einer kritischen Würdigung.

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Andreas Engels
Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen im kooperativen Föderalismus
Staatsverträge und Verwaltungsvereinbarungen sind in der Staatspraxis von Bund und Ländern unverzichtbar. Die Akteure im föderalen Bundesstaat greifen vielfach auf die Möglichkeit vertraglichen Handelns zurück, ohne dass eine breitere (Fach-)Öffentlichkeit hiervon Notiz nimmt. Dies muss überraschen, finden Verwaltungsvereinbarungen doch jedenfalls infolge der sog. Föderalismusreform I prominente Erwähnung beispielsweise im Verfassungstext des Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG. Etwas anderes gilt wohl lediglich für den Bereich des Medienrechts, wo staatsvertragliche Vereinbarungen gewissermaßen das Fundament der Rechtsordnung bilden; vergleichbare Bedeutung mit der Folge umfänglicherer Bekanntheit erlangen Staatsverträge wohl allenfalls noch im Glücksspielrecht. Bisweilen rücken derartige Regelungen auch in ein Schlaglicht: Das BVerfG stellte mit Beschluss vom 20.7.2021 fest, dass das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag, der eine Erhöhung des Rundfunkbeitrages zum 1.1.2021 um 86 Cent von 17,50 € auf 18,36 € zum Gegenstand hat, zuzustimmen, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verletzt hat. Keinesfalls ist eine derartige Aufmerksamkeit indes die Regel und zugleich wird der Entscheidung des BVerfG attestiert, verfassungsrechtlich fundamentale Fragen aufzuwerfen – namentlich diejenige, inwiefern eine Selbstbindung für den Abschluss von Staatsverträgen angenommen und ein derartiger Kontrahierungszwangs mit der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie und Souveränität der Länder in Einklang gebracht werden kann. Weit überwiegend werden Staatsverträge und vornehmlich Verwaltungsvereinbarungen allerdings geschlossen, ohne dass hiervon abseits der beteiligten Akteure (und aufgrund von Informationspflichten gegebenenfalls der Parlamente) Kenntnis genommen wird.

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Klaus Meßerschmidt
Gesetzgebungslehre revisited
Das „gute Gesetz“ ist in aller Munde. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung der Gesetzgebung wird es zu einem staatenübergreifend gültigen, wenn auch nicht umfassend justiziablen Postulat. Vor diesem Hintergrund analysiert der vorliegende Beitrag Kontinuitäten und Entwicklungen der Gesetzgebungslehre in Deutschland und der Europäischen Union wie auch der Legistik in Frankreich und in der Schweiz. Mit der Verheißung guter Gesetzgebung kontrastiert allerdings ein teilweise kritischer Zustand der real existierenden Gesetzgebung, der durch den Einfluss von Wissenschaft und Wirtschaft nicht unbedingt verbessert wird. Unter den Krisenszenarien der beiden letzten Jahrzehnte leidet auch die Gesetzgebung, die teilweise in alte etatistische Bahnen zurückkehrt oder utopische Ziele ansteuert, was die überwiegend neoliberal inspirierte Gesetzgebungstheorie nur widerwillig oder beschwichtigend einräumt. „Soft law“ verdrängt striktes Gesetzesrecht nur zum Teil, das im Zuge der Digitalisierung einen Modernisierungsschub und Bedeutungszuwachs erwarten kann. Eine nüchterne Bestandsaufnahme und Diskussion der Zukunftsperspektiven und ihres Kontexts stehen im Wesentlichen aus.

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Forum

Hermann Hill
Die Governance von Missionen
Gesetzgebung kann heute nicht mehr nur als formale Rechtsetzung verstanden werden, sondern ist eingebettet in die Gesamt-Architektur der Wertschöpfung durch die verschiedenen Staatsfunktionen und findet im Kontext allgemeiner politischer und gesellschaftlicher Prozesse statt. Gleichzeitig geht es nicht nur um juristische Fragestellungen von Kompetenz und Gesetzesvorbehalt, sondern um die Berücksichtigung und Integration von Erkenntnissen aus anderen Disziplinen, wie dem Management, der Wirkungsforschung oder der Verhaltenspsychologie. Der Artikel versucht, dieses komplexe Setting am Beispiel von „Missionen als Staatsaufgabe“ herauszuarbeiten. Angesichts dieses neuen Ansatzes kann er keine endgültigen Lösungen bieten, sondern zeigt eher ein Forschungs- und Arbeitsprogramm auf.

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Niklas Schröter / Christoph Schröder
Gerechtigkeit durch Sprache?
Eine kritische Würdigung des Erfordernisses von Gendern im Recht
Rechtsanwender, Rechtsanwendender, Rechtsanwender:in oder Rechtsanwender*in. Vier sprachliche Ausformungen für einen Begriff gleichen Bedeutungsgehaltes – nämlich eine Person, die das Recht anwendet – stellen ein Beispiel für ein sprachliches Phänomen nicht ganz jüngster Vergangenheit und Gegenwart dar. Die Verwendung sog. „geschlechtergerechter Sprache“, umgangssprachlich als „Gendern“ bezeichnet, schwappt zunehmend aus den akademischen Elfenbeintürmen der Universitäten über in die Gesellschaft, wohlgemerkt ohne hier auf allzu positive Resonanz zu stoßen. Längst sind es nichtmehr nur Forscher und Dozenten sozialwissenschaftlicher Fakultäten, die sich der Verwendung des hergebrachten generischen Maskulinums entsagt haben und stattdessen eines vermeintlich inklusiven Gedankens der Verwendung geschlechtergerechter Schreib- und Sprachweise bedienen. Die Untersuchung von Geschlechtergerechtigkeit hat mittlerweile auch in der juristischer Forschung Einzug gefunden.

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