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Ausgabe 1/2023

Aufsätze

Hans-Günter Henneke
Lässt sich die durch Rundfunkgesetzgebung der Länder gebotene Auftragsfokussierung und Strukturoptimierung durch „klare Ansagen“ an und „Druck“ auf die Sender von Ministerpräsidenten und Regierungsbeamten ersetzen?

Hermann-Josef Blanke / Aimee Sander
Bewährungsprobe des deutschen Föderalismus in der Pandemie — Zugleich ein Vergleich mit anderen föderalen und präföderalen Staaten

Michael Fuchs
Rechtliche und praktische Probleme der Parallelität von Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen

 

Forum

Christina Grabbe / Carolin Steffens
Stärkung der Geschlechtergerechtigkeit in der Rechtsetzung: Gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung in Deutschland und Europa

Daniel Busche
Intelligente Verkehrsleitsysteme – über den hoheitlichen Einsatz künstlicher Intelligenz zur Verkehrssteuerung

 

Rechtsprechung

Rainer Wernsmann
BFH v. 17.1.2023 – IX R 15/20 – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab 2020/21?

 

Literatur

Matthias Roßbach
Kommunale Selbstverwaltung im Bundes- und Finanzstaat, FS für Hans-Günter Henneke zum 65. Geburtstag

Michael Fuchs
Praxishandbuch Gute Rechtsetzung

Hans-Günter Henneke
Handbuch des Verwaltungsrechts Band IV: Status des Einzelnen und Verfahren

Klaus Ritgen
Demophobie – Muss man die direkte Demokratie fürchten?

 

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Aufsatz

Hans-Günter Henneke
Lässt sich die durch Rundfunkgesetzgebung der Länder gebotene Auftragsfokussierung und Strukturoptimierung durch „klare Ansagen“ an und „Druck“ auf die Sender von Ministerpräsidenten und Regierungsbeamten ersetzen?
Nachdem am 2.11.2022 die Regierungschefs der 16 Länder den 3. Medienänderungsstaatsvertrag unterzeichnet haben und gegenwärtig das Zustimmungsverfahren in den Landesparlamenten läuft, damit die Neuregelung am 1.7.20203 in Kraft treten kann, mehren sich nicht nur die Stimmen von Ministerpräsidenten, für die kommende Beitragsperiode 2025 – 2028, für die das normativ vorgesehene Anmeldeverfahren seitens der Rundfunkanstalten ebenfalls gerade durchgeführt wird, eine Beitragserhöhung auszuschließen, auch übt die Rundfunkkommission der Länder mit „klaren Ansagen“ erheblichen „politischen Druck“ auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dahingehend aus, die für geboten erachteten Strukturreformen selbst vorzuschlagen, um so durch daran angepasste Beitragsanmeldungen die avisierte Beitragsstabilität über 2024 hinaus zu erreichen, ohne dass sich die Landesgesetzgeber dabei „die Finger schmutzig machen“ müssen. Dieses Vorgehen wirft aus Sicht eines langjährigen Gremienmitgliedes die zu erörternde Frage auf: „Wer verantwortet was?“

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Hermann-Josef Blanke / Aimee Sander
Bewährungsprobe des deutschen Föderalismus in der Pandemie
Zugleich ein Vergleich mit anderen föderalen und präföderalen Staaten
Die Pandemie hat den deutschen Verfassungsstaat vor Herausforderungen gestellt, die nicht nur die demokratische Legitimation staatlicher Entscheidungen in einer Krisensituation, sondern auch den föderalen Vollzug des Infektionsschutzgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsverordnungen betreffen. Während die Ungleichheiten bei der Umsetzung dieser Regelungen durch die Länder- trotz der grundsätzlichen Hochschätzung der Bundesstaatlichkeit in der Bevölkerung – zu Unzufriedenheit geführt haben, ist die wissenschaftliche Bewertung dieses Gesetzesvollzugs uneinheitlich. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat im Oktober 2021 deutlich gemacht, dass sie vom Bund eine enge Kooperation mit den Ländern bei der Erarbeitung einer umfassenden „Vorsorgestrategie für den Bevölkerungsschutz“ einschließlich „verlässlicher Regelungen zum innereuropäischen Grenzübertritt in Krisensituationen“ erwartet. Der Beitrag lenkt rechtsvergleichend den Blick auf die Maßnahmenbefugnisse in anderen bundes- und regionalstaatlichen Ordnungen unter den Bedingungen der pandemischen Krisenbewältigung und führt zu einer Momentaufnahme, die das staatsorganisationsrechtliche Kompetenzgefüge und seine teilweise Reformbedürftigkeit im Sinne einer stärkeren Abstimmung von Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern zu bestätigen scheint.

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Michael Fuchs
Rechtliche und praktische Probleme der Parallelität von Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen
Am 7.7.2022 hat der Deutsche Bundestag den 1. Untersuchungsausschuss und einen Tag später die erste Enquete-Kommission der 20. Wahlperiode eingesetzt. Beide befassen sich mit ZG 2023, 36dem Auslandseinsatz der Bundeswehr in Afghanistan. Hintergrund war jeweils der überhastete Abzug der Bundeswehr aus diesem Land im August 2021. Die Tatsache, dass der Bundestag zwei parlamentarische Gremien zu einem inhaltsähnlichen Thema zeitgleich und parallel einsetzt, entspricht keineswegs dem parlamentarischen Alltag. Das hat parlamentarisch-praktische Abgrenzungsfragen und Befürchtungen von Doppelarbeit wie aber auch juristische Fragen ausgelöst, denen der vorliegende Beitrag gewidmet ist.

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Forum

Christina Grabbe / Carolin Steffens
Stärkung der Geschlechtergerechtigkeit in der Rechtsetzung: Gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung in Deutschland und Europa
Ende 2021 legte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die neue „Arbeitshilfe gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2GGO“ vor. Sie unterstützt bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften und der gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung. Der Beitrag stellt die neue deutsche Arbeitshilfe vor und vergleicht sie mit den Verfahren der geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzungen in weiteren Staaten in Europa. Somit vermittelt der Beitrag einen praxisnahen Überblick und ein grundlegendes Verständnis über die in der deutschen und europäischen Rechtsetzung etablierten Verfahren zur geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzung.

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Daniel Busche
Intelligente Verkehrsleitsysteme – über den hoheitlichen Einsatz künstlicher Intelligenz zur Verkehrssteuerung
Künstliche Intelligenz kann zukünftig zur Steuerung des Straßenverkehrs eingesetzt werden. Ein solcher Einsatz hat das Potential, den Verkehr zugleich ökonomisch effizienter als auch ökologisch nachhaltiger zu gestalten. In rechtlicher Hinsicht sind insbesondere Anforderungen des Datenschutzsrechts als auch spezifische Vorgaben für den vollständig automatisierten Erlass von Entscheidungen (z.B. § 35a VwVfG, § 22 DSGVO) zu beachten. Es zeigt sich, dass der Einsatz entsprechender Systeme in zulässiger Weise gestaltet werden kann, aber der parlamentarische Gesetzgeber zunächst eine spezifische Rechtsgrundlage für den Einsatz zu schaffen hat.

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Rechtsprechung

Rainer Wernsmann
BFH v. 17.1.2023 – IX R 15/20 – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab 2020/21?
Der BFH hat mit Urt. v. 17.1.2023 – IX R 15/20, auf eine Vorlage der einschlägigen Bestimmungen des SolZG an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG verzichtet, weil er von der Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt ist. Der Solidaritätszuschlag (SolZ) sei in den Jahren 2020 und 2021 „noch nicht“ verfassungswidrig (Leitsatz 1). Mit der Bezugnahme auf die Zeiträume verknüpft der BFH die Rechtmäßigkeit der Erhebung der „Ergänzungsabgabe“ (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG) mit der Frage, ob der SolZ „noch“ den Typus der Ergänzungsabgabe trifft. Daneben prüft der BFH auch die Grundrechte (explizit: Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 14 GG), sieht aber auch diese nicht als verletzt an (Leitsatz 2). Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Beurteilung stehen zwei Fragen: Ist der SolZ dem Grunde nach ab 2020 noch weiter erhebbar, genügt also das Ob der Abgabe noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen (dazu I.)? Falls das zu bejahen ist: Ist die Beschränkung des Kreises der Abgabepflichtigen auf lediglich ca. 10 % der Steuerpflichtigen ab 2021 mit dem Gleichheitssatz vereinbar, ist der SolZ (das „Wie“) also in der Neufassung gleichheitsgerecht ausgestaltet (dazu II.)?

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