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Ausgabe 3/2022

Aufsätze

Hanno Kube
Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit eines Finanzausgleichs zwischen Privater Pflegeversicherung und Sozialer Pflegeversicherung
 

Forum

Hans Hofmann
Perspektiven einer Staatsmodernisierung — Lehren aus vergangenen Krisen zur Bewältigung gegenwärtiger

Florian Becker
Zentralisierung im Katastrophenschutzrecht

Achim Janssen
Die „Religionsgesellschaft“ im einfachen Recht — Plädoyer für eine neue Begrifflichkeit


Literatur

Johanna Wolff
Der Sachverhalt der Normenkontrolle von Johannes Bethge

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Aufsatz

Hanno Kube
Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit eines Finanzausgleichs zwischen Privater Pflegeversicherung und Sozialer Pflegeversicherung
Die Finanzlage der Sozialen Pflegeversicherung ist angespannt. Deshalb steht der politische Vorschlag im Raum, die Private Pflegeversicherung zu einem finanziellen Ausgleich mit der Sozialen Pflegeversicherung zu verpflichten. Das Vorhaben ruft die Maßstäbe der Finanzverfassung auf den Plan, deren Anlegung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Finanzielle Solidarität findet ihr Maß und ihre Grenzen in rechtlich strukturierten Gemeinschaften.

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Forum

Hans Hofmann
Perspektiven einer Staatsmodernisierung
Lehren aus vergangenen Krisen zur Bewältigung gegenwärtiger
Ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg dominiert die Wahrnehmung und Lösungskompetenz Deutschlands (wie der EU, der NATO und nahezu der gesamten Welt). Gleichwohl gilt es, Lektionen zu ziehen aus Krisensituationen der Vergangenheit, um gegenwärtig wie zukünftig in der föderalen Staatsfunktion wie der Staatsorganisation besser gerüstet zu sein. Die laufende Wahlperiode sollte daher – trotz aller Dominanz existentieller Kriegsszenarien – genutzt werden, um die staatlichen Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten in besonders zukunftsrelevanten Bereichen zu überprüfen und fortzuentwickeln. Die Programme vieler – auch jetzt regierungstragender – Parteien wiesen bereits konkrete Forderungen dazu auf, hinzu treten zahlreiche Analysen aus der Wissenschaft. Der Koalitionsvertrag will „gemeinsam mit Kommunen und Ländern einen Föderalismusdialog zur transparenteren und effizienteren Verteilung der Aufgaben“ führen. Die Themen Katastrophen- und Bevölkerungsschutz, Bildung und Innere Sicherheit sowie die Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung sehen sich dort genannt. Weitere sollten auch die Finanzbeziehungen von Bund und Ländern, eine Verwaltungsdigitalisierung in allen Ebenen und die Verwaltungsorganisation sein.

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Florian Becker
Zentralisierung im Katastrophenschutzrecht
Klima- und Flutkatastrophe, Corona- und Ukrainekrise –Staat und Gesellschaft werden laufend durch neue, nur schwer beherrschbare Szenarien herausgefordert. In solchen Situationen muss der Staat aber seine Existenzberechtigung unter Beweis stellen. Die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum der Bürger gehört immerhin zu seinen sinnstiftenden Aufgaben. Allerdings stellt sich auch und gerade angesichts dieser Binsenweisheit in dem föderal und gewaltenteilig gegliederten Gemeinwesen sofort die Frage, welcher Verwaltungsträger, welche Behörde oder welches Organ denn überhaupt dieser für die Gefahrenabwehr verantwortliche „Staat“ ist. Immerhin konstituiert das Grundgesetz einen zweistufigen Bundesstaat, in dem auch noch den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften eine zentrale Rolle bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben zukommt. In diesem Mehrebenensystem fallen zudem die Kompetenzen zur Gesetzgebung und die zur Gesetzesanwendung nicht selten auseinander.

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Achim Janssen
Die „Religionsgesellschaft“ im einfachen Recht
Plädoyer für eine neue Begrifflichkeit
In unzähligen Gesetzen, verteilt über die gesamte Rechtsordnung, finden sich Regelungen zugunsten von „Religionsgesellschaften“, insbesondere solchen, „die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind“ (synonym: „Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts“, „öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften“). Die Terminologie ist uneinheitlich: Oft werden neben – und vor – den „öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften“ (und ggf. „Weltanschauungsgemeinschaften“) die „Kirchen“ genannt, bisweilen auch „ihre Verbände“ (z.B. § 2 Abs. 1 VwVfG), die „ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform“ (z.B. § 9 AGG), die „ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen“ (z.B. § 23 Abs. 2 DSchG Rh.-Pf.) und die „Kirchengemeinden“ (z.B. § 1 Abs. 2 BestattG BW).
Diese Begrifflichkeit ist nur auf den ersten Blick eindeutig und kohärent. Tatsächlich gehen mit ihr Friktionen einher: Kirchengemeinden sind – entgegen der h.L. – keine „Religionsgesellschaften“ i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV. Gleichwohl können sie „(öffentlich-rechtliche) Religionsgesellschaften“ im Sinne des einfachen Gesetzesrechts sein. Zur Beseitigung dieser Friktion empfiehlt es sich, de lege ferenda von „Religionskörperschaften des öffentlichen Rechts“ zu sprechen. Unter diesen Terminus können nämlich auch Kirchengemeinden subsumiert werden. Weitere Friktionen zeigen sich im Hinblick auf muslimische Vereinigungen: Fasst man diese mit der h.M. nicht unter den Verfassungsbegriff „Religionsgesellschaft“, so sind jenen Vereinigungen, die zahllose Anhänger einer Weltreligion als Zugehörige haben, die institutionellen Gewährleistungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV a limine verschlossen. In Anbetracht dessen empfiehlt es sich – entgegen der üblichen, auf islamische Dachverbände fokussierten Betrachtungsweise –, auf Moscheegemeinden zu rekurrieren: Diese sind richtiger Ansicht nach „Religionsgesellschaften“ im Sinne des Verfassungs- und des einfachen Rechts. Demgegenüber handelt es sich bei islamischen Dachverbänden aktuell weder verfassungs- noch einfachrechtlich um Religionsgesellschaften. Ein Bedürfnis oder eine Notwendigkeit, diesen Befund de lege ferenda durch die Termini „religiöse Gemeinschaft“ oder „Glaubensgemeinschaft“ – und durch Subsumtion von Dachverbänden unter eben jene Termini – zu überspielen, besteht nicht.

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