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Ausgabe 3/2020

Aufsätze

Tobias Lock
Von Komplexität und politischem Kompromiss: das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich 

Josef Franz Lindner
Das Zweckverwirklichungsbedürfnis als grundrechtsdogmatische Kategorie
Zugleich ein Beitrag zur Begründungspflicht des Gesetzgebers
 

Forum

Thies Wahnschaffe
Eingriffsschwellen präventiven polizeilichen Handelns 

Klaus Ritgen
Kommunale Strukturreformen durch Aus- bzw. Einkreisungen 


Literatur

Prof. Dr. Sebastian Unger, Bochum
Das Abgeordnetenmandat zwischen Staat und Gesellschaft. Zum Verhältnis der Grundrechte von Bundestagsabgeordneten zu Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG 

Ministerialrat a.D. Dr. Michael Fuchs, M.A., Magister rer. publ., Berlin
The Art of Legislating 

Jun.-Prof. Dr. Arne Pilniok, Hamburg
Expertengruppen in der europäischen Rechtsetzung: Sachverständige Beratung der Europäischen Kommission im Spannungsfeld von Funktionalität und Gemeinwohlorientierung – eine Untersuchung des Regelungsrahmens

 

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Aufsätze

Tobias Lock 
Von Komplexität und politischem Kompromiss: das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
Der geordnete Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU wirft äußerst komplexe rechtliche Fragen auf, die sich im Austrittsabkommen widerspiegeln. Dazu gehören die Nachwirkungen der Unionsmitgliedschaft, etwa für diejenigen, die bereits von ihrer Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht hatten. Die Bewahrung des Friedensprozesses in Nordirland stellte die größte politische Herausforderung dar, die erhebliche rechtliche Innovationskunst erforderte. Hinzu tritt der Übergangszeitraum, der zu einer Quasimitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU ohne Mitbestimmungsrechte führte. Schließlich gestaltete sich die Umsetzung der Austrittsregelungen in britisches Recht politisch und rechtlich diffizil. Auch die Verhandlungen zu den künftigen Beziehungen dürften demnach nicht reibungslos von Statten gehen.

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Josef Franz Lindner 
Das Zweckverwirklichungsbedürfnis als grundrechtsdogmatische Kategorie
Zugleich ein Beitrag zur Begründungspflicht des Gesetzgebers
Ein Grundrechtseingriff ist nach gängiger Dogmatik nur gerechtfertigt, wenn er einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck dient und zu dessen Verwirklichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Kein eigenständiger Prüfungspunkt ist bislang die Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht überhaupt ein Bedürfnis für die Realisierung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks besteht. Zentrales Anliegen dieses Beitrags ist es, das „Zweckverwirklichungsbedürfnis“ als eigene begriffliche und funktionale Kategorie im grundrechtsdogmatischen Rechtfertigungsschema zu etablieren. Der Gesetzgeber hat bei von ihm beabsichtigten Grundrechtseingriffen zu prüfen und zu begründen, dass er für den von ihm verfolgten Zweck ein tatsächliches Realisierungsbedürfnis sieht. Dies schärft den Tatsachenbezug der Grundrechtsprüfung und kann vorschnellen Grundrechtseingriffen ebenso entgegenwirken wie einem ideologisch oder populistisch motivierten Vorschieben nur scheinbar notwendiger Zwecksetzung.

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Forum

Thies Wahnschaffe 
Eingriffsschwellen präventiven polizeilichen Handelns
Das Polizeirecht zwischen dem System der konkreten Gefahr und dem systemlosen Vorfeldbereich?
Das Gefahrenabwehrrecht ist im Wandel. Die Tendenz ist unverkennbar: Von der tradierten Abwehr konkreter Gefahren hin zur Vorsorge von (neuen) Gefährdungsphänomenen. Eine der zentralen Stellschrauben der Polizeirechtsdogmatik, an der sich – wie unter anderem die Novellierung des BayPAG jüngst verdeutlicht hat – dieser Wandel vollzieht, sind die Eingriffsschwellen für gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen. Zwar schien der altbekannte Konflikt zwischen Freiheit und Sicherheit mit der Eingriffsschwellendogmatik des klassischen Gefahrenbereichs bisher eine weithin akzeptierte Lösung gefunden zu haben. Für den Vorfeldbereich wurde und wird diese durch die Gesetzgeber allerdings neu verhandelt.

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Klaus Ritgen 
Kommunale Strukturreformen durch Aus- bzw. Einkreisungen
Die Sonderform der kommunalen Gebietsreform in der Gestalt der Herauslösung kreisangehöriger Städte aus einem Landkreis („Auskreisung“) spielte anders als der umgekehrte Vorgang – die Einkreisung vormals kreisfreier Städte – in den letzten Jahrzehnten keine Rolle. Aktuell streben allerdings drei Städte die Kreisfreiheit an. Der nachfolgende Beitrag zeichnet Entwicklung und Bestand der insoweit zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen nach und macht deutlich, dass es weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Kreisfreiheit gibt.

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