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Ausgabe 2/2021

Aufsätze

Hans Hofmann
Das „Corona-Recht“
Zwischen verfassungsgemäßer Rechtsetzung und operativ-notwendiger Krisenreaktion

Hans-Günter Henneke
Pandemiebedingte Einmalzahlung im SGB XII verstößt gegen Aufgabenübertragungsverbot


Forum

Rudolf Streinz
„Aktive Subsidiarität“?
Chancen zur Belebung des Subsidiaritätsprinzips nach dem Bericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“

Thomas Hieber
Die Reform der Europäischen Bürgerinitiative
The Best Is Yet To Come?

Lukas Hentzschel
Der weite gesetzgeberische Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum bei der Abschaffung staatlich anerkannter Feiertage


Berichte

Gisela Meister-Scheufelen
Folgekostenberechnung bei landesrechtlichen Regelungen

Maximilian Stephan
„Wer entscheidet in der Corona-Krise? Spannungsfelder zwischen Regierung und Parlament“
31. Berliner Forum der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung e.V. (DGG) am 25.2.2021

 

Literatur

Prof. Dr. Matthias Ruffert, Humboldt-Universität zu Berlin
Werner, Rechtsquellen des deutschen öffentlichen Rechts. Allgemeine Lehren zur parlamentarischen und exekutiven Rechtsetzung

 

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Aufsätze

Hans Hofmann 
Das „Corona-Recht“
Zwischen verfassungsgemäßer Rechtsetzung und operativ-notwendiger Krisenreaktion
Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Staat um seiner grundrechtsdeterminierten Schutzpflicht zu genügen in kürzester Zeit gravierende Beschränkungen der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger verfügt und mehrfach sog. Lockdown-Zustände des gesellschaftlichen, privaten und öffentlichen Lebens veranlasst. Individuelle Freiheitsrechte wie etwa die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit, die Religionsfreiheit, die Berufsausübungsfreiheit, die Eigentumsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung werden eingeschränkt, um Kontakte zu reduzieren; Unternehmen wie kulturelle Institutionen mit Publikumsverkehr dürfen nicht bzw. nur unter infektionsschutzrechtlich determinierten Auflagen öffnen oder ihr Gewerbe ausüben. Mithin eine enorme Beschränkung wichtiger Freiheitsrechte – und dies „ohne parlamentarische Debatte bzw. Beteiligung“, mit einem Defizit der Legislativen und einer Verselbständigung der Exekutiven? Im rechtsstaatlich korrekten Verfahren der Krisenbewältigung ist freilich ebenso die Funktion der Jurisdiktion als dritter Staatsgewalt zu betrachten. Erst diese Funktionstrias ergibt, ob oder wie der demokratisch, gewaltengeteilte Rechtsstaat den Stresstest bestanden hat und welche Lehren daraus für die Staatsorganisation und den Grundrechtsschutz in Deutschland, aber auch für die weltweite Freizügigkeit mit globalem Waren- und Personenverkehr sowie die Funktionsfähigkeit supranationaler und internationaler Organisationen gezogen werden können.

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Hans-Günter Henneke 
Pandemiebedingte Einmalzahlung im SGB XII verstößt gegen Aufgabenübertragungsverbot
In Heft 4/2020 der Zeitschrift für Gesetzgebung (S. 388 ff.) wurde der grundlegende Beschluss des BVerfG  vom 7.7.2020 (2 BvR 696/12) analysiert, in dem dieses das Aufgabenübertragungsverbot des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG intentionsgemäß weit und die Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG eng ausgelegt hat. Die klaren Ausführungen des BVerfG haben den Bundesgesetzgeber allerdings nicht gehindert, im Frühjahr 2021 aus Anlass der COVID-19-Pandemie ähnlich wie beim für verfassungswidrig erklärten Bildungs- und Teilhabepaket erneut eine materiell-rechtlich gebotene, wegen § 3 Abs. 2 SGB XII aber gegen Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG verstoßende Aufgabenübertragung vorzunehmen. Die Lösung aus diesem Dilemma liegt auf der Hand: Sie besteht in der Aufhebung des § 3 Abs. 2 SGB XII.

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Forum

Rudolf Streinz
„Aktive Subsidiarität“?
Chancen zur Belebung des Subsidiaritätsprinzips nach dem Bericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“
Die vom damaligen Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker konstatierte „Polykrise“ der EU veranlasste die EU-Kommission zur Vorlage eines Weißbuchs zur Zukunft Europas, das u.a. das Szenario „Weniger, aber effizienter“ präsentierte. Zur umfassenden Untersuchung dieses Szenarios setzte Juncker eine Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ mit konkreten Aufgaben ein. Diese legte 2018 ihren Bericht mit dem Titel „Aktive Subsidiarität. Eine neue Arbeitsweise“ vor. Inwieweit dadurch das Subsidiaritätsprinzip wirklich effektiver zum Tragen kommt, bleibt fraglich.

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Thomas Hieber 
Die Reform der Europäischen Bürgerinitiative
The Best Is Yet To Come?
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 können sich die Unionsbürger mit der Europäischen Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Europäischen Union beteiligen. Aufgrund des erheblichen bürokratischen und logistischen Aufwands und der vergleichsweise schwachen Wirkungen nahm das anfängliche Interesse der Unionsbürger an der Europäischen Bürgerinitiative jedoch zunehmend wieder ab. Der europäische Gesetzgeber hat hierauf mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2019/788 reagiert. Diese Reform hat sich jedoch auf punktuelle Korrekturen beschränkt. Die grundsätzliche Ausgestaltung des Verfahrens, das der Europäischen Bürgerinitiative zugrunde liegt, wurde trotz vielfacher Kritik nicht in Frage gestellt. Es besteht daher Anlass zu Zweifeln, dass die Europäische Bürgerinitiative durch die Reform neuen Aufwind erhalten wird. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn die Europäische Bürgerinitiative eine stärkere rechtliche und politische Wirkung erhält.

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Lukas Hentzschel
Der weite gesetzgeberische Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum bei der Abschaffung staatlich anerkannter Feiertage
Maßnahmen der Landesgesetzgeber auf dem Gebiet des Feiertagsrechts, wie z.B. die Einführung des sog. Internationalen Frauentags (Berlin) und des Weltkindertags (Thüringen) als staatlich anerkannte Feiertage oder die länderübergreifende Abschaffung des Buß- und Bettags, werfen die Frage auf, welche verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Gestaltung des gesetzlichen Feiertagsbestands zu beachten sind. Angesichts einer schwindenden Kirchenbindung scheint die Verdrängung der überwiegend religiös-christlichen Feiertage durch Reduktion oder durch Anerkennung weiterer weltlicher Feiertage geboten. Mit einer rechtlichen Bindung des Gesetzgebers an die tatsächliche religiöse Akzeptanz der Feiertage lässt sich diese Annahme jedoch nicht begründen.

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