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Ausgabe 2/2022

Aufsätze

Hermann Hill
Gesetzgebung neu denken

Christoph Gröpl
Von der Pandemiebekämpfung zum Klimaschutz: verfassungswidrige Umwidmung von 60 Mrd. Euro im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021

Hans-Günter Henneke
Die Schuldübernahme ist (k)eine Einnahme aus Krediten i.S.d. Art. 109 Abs. 3 S. 1 u. 5 GG

Roman Lehner
Das neue EU-Asylpaket: Reformgesetzgebung in der Krise

Klaus Meßerschmidt / Christian von Hesler
Evidenzbasierte Rechtsetzung in der Pandemiekrise


Literatur

Hans-Günter Henneke
Handbuch des Verwaltungsrechts Band I: Grundstrukturen des deutschen Verwaltungsrechts

Hanno Kube
Kommentar zum Grundgesetz

Klaus Ritgen
Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar. Von Johan Bader, Michael Funke-Kaiser, Thomas Stuhlfauth und Jörg v. Albedyll

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Aufsätze

Hermann Hill
Gesetzgebung neu denken
Aus den Erfahrungen der Vergangenheit dauerhafte Problemlösungen für die Zukunft zu entwickeln, kennzeichnete die Gesetzgebung im letzten Jahrhundert. Die Komplexität und Dynamik der Lebensverhältnisse, die Digitalisierung und die Bewältigung von Krisen erfordern neue zukunftstaugliche Entwürfe. Dazu bietet das Konzept des Geschäftsmodells gute Ansätze. In dem Beitrag werden im Hinblick auf erwünschte Wirkungen Architekturen und Vorgehensweisen diskutiert, die die Funktionen von Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Wirkungsanalyse unter Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung und agiler Methoden zielorientiert miteinander verbinden.

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Christoph Gröpl
Von der Pandemiebekämpfung zum Klimaschutz: verfassungswidrige Umwidmung von 60 Mrd. Euro im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021
Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes vom 18.2.2022 ist auf dem besten Wege, der „Schuldenbremse“ den Garaus zu machen: Zum einen werden dadurch Kreditermächtigungen i.H.v. 60 Mrd. Euro – rund 11 % des Haushaltsvolumens –, die der Bundestag für die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bewilligte, ohne verfassungsrechtliche Grundlage für den Klimaschutz umgewidmet. Zum anderen führt die bei dieser Gelegenheit geänderte „Buchungssystematik“ zu einer unzulässigen Herauslösung von Sondervermögen aus dem staatsschuldenrechtlichen Begrenzungszusammenhang. Dies widerstreitet insbesondere der Schuldenregel des Art. 115 Abs. 2 GG und den Zielen, die im Jahr 2009 mit der Reform des Staatsschuldenverfassungsrechts verfolgt wurden.

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Hans-Günter Henneke 
Die Schuldübernahme ist (k)eine Einnahme aus Krediten i.S.d. Art. 109 Abs. 3 S. 1 u. 5 GG 
Ohne Scherz: am 1.4.2022 hat der Landtag von Rheinland-Pfalz Art. 117 seiner Verfassung mit den Stimmen von fünf Fraktionen um einen gem. Art. 143e am 18.5.2026 wieder außer Kraft tretenden, von mehreren Abgeordneten als „historisch“ bezeichneten Abs. 4 ergänzt (GVBl., 105). Danach können das Land oder juristische Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31.12.2020 übernehmen. Der zentrale Satz 2 lautet: „Die Schuldübernahme ist keine Einnahme aus Krediten i.S.d. Abs. 1 S. 1.“ In Satz 3 ist normiert worden: ZG 2022, 168„Das Land verpflichtet sich zur Tilgung der übernommenen Schulden.“ Das Nähere bestimmt nach S. 4 ein Gesetz, das zum 1.1.2023 in Kraft treten soll. Historisch an der Ergänzung ist vor allem, dass damit im Verfassungsrecht eines Landes erstmals eine Regelung getroffen worden ist, die mit dem neben dem Bund die Länder als Durchgriffsnorm bindenden strukturellen Nettoneuverschuldungsverbot in Art. 109 Abs. 3 S. 1 und 5 GG nicht in Einklang steht – und das an einem Tag, an dem der VerfGH RhPf (VGH N 7/21) die Ausnahmeklausel der Schuldenbremse massiv aufgeweicht hat (dazu Gröpl in diesem Heft).

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Roman Lehner
Das neue EU-Asylpaket: Reformgesetzgebung in der Krise
I. Einführung und Überblick
1. Migrationskrise und Resilienzdefizite als Ausgangsbefund
In der vielbeschworenen europäischen „Polykrise“ 1 nimmt die seit 2015 währende Migrationskrise einen prominenten Platz ein. Dabei beruht diese weniger auf der Zahl der Schutzsuchenden und Migranten als solcher, zumal diese immer wieder erheblich schwankt, wenngleich der Migrationsdruck auf den EU-Freizügigkeitsraum in der Tendenz durchgehend hoch ist. Die Lebensgefahr, der sich Migranten vor allem bei der Mittelmeerquerung aussetzen, stellt die Union auch vor besondere ethische Herausforderungen. (…)

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Klaus Meßerschmidt / Christian von Hesler
Evidenzbasierte Rechtsetzung in der Pandemiekrise
Der Beitrag analysiert die inzwischen breit geteilte Forderung nach evidenzbasierter Rechtsetzung und deren juristische Rezeption durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der besonders herausfordernden Pandemielage, die auf eine Überforderung des Rationalitätsversprechens einer empirisch informierten und evaluierten Regulierung hinauszulaufen droht. Unbestreitbar ist die komplexe staatliche Regulierungsaufgabe, die vom virologisch geprägten Pandemiemanagement bis zur sozialen und ökologischen Folgenbewältigung der Pandemiepolitik i.e.S. reicht, auf umfassendes Tatsachenwissen und seriöse Prognostik angewiesen. Hier bestehen inmitten einer Datenflut Defizite, die unter Staatsrechtslehrern das harte Wort vom „Nichtwissenwollen“ haben aufkommen lassen. Auch das BVerfG geht in seinen Pandemiebeschlüssen vom November 2021 an den der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Fakten und Prognosen nicht vorüber. Die dem Gesetzgeber zustehende Einschätzungsprärogative schwächt allerdings in Zusammenschau mit der Komplexität und Ungewissheit der Gesetzgebungstatsachen die Chance einer ausreichenden verfassungsrechtlichen Kontrolle. Eine gesamthaft-zielorientierte statt maßnahmenbezogene Betrachtung führt zu einem weiteren Konturenverlust des Verhältnismäßigkeitsgebots. Unbeschadet der vom BVerfG auffällig geübten Zurückhaltung besitzen die Entscheidungen mit dem Vorbehalt der Kontrollintensivierung im Zeitablauf das Potenzial zur Zügelung einer das Übermaßverbot geringschätzenden Schutzstaat-Politik.

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