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Ausgabe 1/2022

Aufsätze

Armin Steinbach
Next Generation EU
Rechtliche Aspekte der Aufbau- und Resilienzpläne

Nils Grosche
Ein demokratisches Experiment zur Zukunft Europas
Zur Konferenz zur Zukunft Europas


Forum

Tobias Mast
Gesetzespublizität im Zeitalter der Vernetzung


Rechtsprechung

Christopher Huber
Das Opportunitätspotential von Gesetzesmaterialien: Ente oder Kaninchen?
Verdeutlicht anhand der Entscheidung Cookie-Einwilligung II des BGH vom 28.5.2020 – I ZR 7/16

Dr. Klaus Ritgen, Berlin
Die Entscheidungen des BVerfG zur „Bundesnotbremse“ und ihre Bedeutung für die künftige Pandemiegesetzgebung des Bundes


Literatur

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Berlin/Osnabrück
Handbuch des Verwaltungsrechts Band II: Grundstrukturen des Europäischen und Internationen Verwaltungsrechts

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Aufsätze

Armin Steinbach 
Next Generation EU
Rechtliche Aspekte der Aufbau- und Resilienzpläne
Next Generation EU setzt präzedenzlose Finanzströme von der EU in die Mitgliedsstaaten in Gang. Ihre Allokation und Absorption werden in Aufbau- und Resilienzplänen geregelt. Planaufstellungen durch Mitgliedsstaaten sind eine notorische Praxis der wirtschaftspolitischen Koordinierung der EU. Die ARF-Pläne spannen horizontal eine Koordinierung über verschiedene Politikfelder auf, vertikal machen sie den Mitgliedsstaaten granulare zentral-unionale Vorgaben. Im Zusammenwirken von bereichsübergreifender Koordinierung und Konditionalität betreibt die Union Wirtschafts- und Strukturpolitik im kohäsionspolitischen Gewand.

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Nils Grosche 
Ein demokratisches Experiment zur Zukunft Europas
Zur Konferenz zur Zukunft Europas
Das Projekt der Konferenz zur Zukunft Europas birgt sowohl Ambitionen in Bezug auf die Verfassungsentwicklung der EU als auch Elemente demokratischer Innovation. Historisch handelt es sich um den Versuch eines „Out of the box“-Ansatzes, der bewusst von den in einer politischen Gemeinschaft bekannten und rechtlich vorgezeichneten Pfaden der Kompromissbildung abweicht. Der Beitrag erörtert Hintergründe sowie konkrete Ausgestaltung der am 9.5.2021 begonnenen Konferenz zur Zukunft Europas und reflektiert ihr demokratisches Potential. Eine praktische Besonderheit der Konstruktion der deliberativen Bürgerbeteiligung in der Konferenz liegt darin, dass hieran keine verbindlichen Entscheidungsmechanismen anknüpfen sollen. Dies entschärft Legitimationsfragen, die substantielle deliberative Bürgerbeteiligung auf europäischer Ebene wegen des Fehlens eines demokratisch legitimierten Resonanzbodens aufwirft.

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Forum

Tobias Mast 
Gesetzespublizität im Zeitalter der Vernetzung
Die Rezeptionsbedingungen der Rechtssuchenden sind heute nicht mehr vergleichbar mit denen der jungen Bundesrepublik. Sowohl die Gesellschaft und ihre Informationstechnik als auch die Rechtsordnung selbst haben sich tiefgreifend verändert. Für die Überblickbarkeit der Rechtsordnung sind die Vernetzungsphänomene des 21. Jahrhunderts Fluch und Segen zugleich. Angesichts der impliziten und expliziten Vernetztheit des Mehrebenensystems, tendenziell kurzlebigerer Normen und verständnisabträglicher Gesetzgebungstechniken fällt das Publizitätsniveau in bedenklicher Weise ab, wenn der Staat weiterhin darauf verzichtet, Gesetze systematisiert und aufbereitet im Internet bereitzuhalten. Unter den heutigen Bedingungen sind digitale Such-, Sortier- und Verknüpfungsfunktionen notwendig, um die grundgesetzliche Fiktion allgemeiner gesellschaftlicher Normkenntnis nicht zur Farce geraten zu lassen. Ein Rechtsinformationsportal, wie es die Bundesregierung aktuell plant, ist deswegen schon verfassungsrechtlich geboten.

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Rechtsprechung

Christopher Huber
Das Opportunitätspotential von Gesetzesmaterialien: Ente oder Kaninchen?
Verdeutlicht anhand der Entscheidung Cookie-Einwilligung II des BGH vom 28.5.2020 – I ZR 7/16 
In der Rechtsprechung wird nicht nur im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation wiederkehrend vom „Willen des Gesetzgebers“ Gebrauch gemacht. Dass dieser Argumentationstopos ein Einfallstor für die verschleierte ratio iudicis sein kann, lässt sich besonders gut an der BGH-Entscheidung Cookie-Einwilligung II nachvollziehen. Ein eingehender Blick auf die Urteilsbegründung legt offen, welche Detailschärfe für eine überzeugende genetische Analyse notwendig ist und welche Gefahren drohen, wenn der Zugriff auf die Gesetzesmaterialien lediglich punktuell erfolgt. Die Analyse der Wortlautexegese und genetischen Auslegung dieses Urteils könnte darüber hinaus auch Antworten auf Fragen der Gesetzgebungspraxis geben: Wie müssen Gesetzesmaterialien und Wortlaute gestaltet werden, damit insbesondere bei einem Unionsrechtsproblem die eigene Linie in der Rechtsanwendung bestmöglich zur Geltung kommt? Schließlich sollte auch die Natur der im Urteil verwendeten Materialien die Gesetzgebungspraktikerinnen und-praktiker aufhorchen lassen.

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Dr. Klaus Ritgen, Berlin 
Die Entscheidungen des BVerfG zur „Bundesnotbremse“ und ihre Bedeutung für die künftige Pandemiegesetzgebung des Bundes
Die bisherige Rechtsprechung zu den zahlreichen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen zeichnet sich dadurch aus, dass sie ganz überwiegend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Es liegen erst wenige Hauptsacheentscheidungen vor; nur solche können aber dazu beitragen, dem Gesetzgeber Klarheit über die rechtliche Zulässigkeit seiner Maßnahmen zu verschaffen und ihm die Grenzen aufzuzeigen, innerhalb derer er sich im Infektionsschutz bewegen kann. Auch das BVerfG hatte sich bislang nur vorläufig zur Rechtmäßigkeit von Corona-Schutzmaßnahmen geäußert. Sofern entsprechende Anträge nicht – was überwiegend der Fall war – bereits unter Hinweis auf vorrangig in Anspruch zu nehmenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz als unzulässig verworfen wurden, betrafen sie vor allem Beschränkungen der Versammlungs- und Religionsfreiheit in Einzelfällen. Erst die Regelungen der sog. „Bundesnotbremse“ (§ 28b IfSG a. F.) und die dagegen in großer Zahl eingelegten Verfassungsbeschwerden veranlassten das Gericht zu einer tiefgreifenderen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Corona-Schutzmaßnahmen. Über einen Teil der Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nunmehr in der Hauptsache entschieden und sie als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat das Gericht auch wichtige Hinweise zur künftigen Pandemiegesetzgebung unterbreitet. Das gilt namentlich im Hinblick auf den Umgang mit wissenschaftlichen Erkenntnislücken sowie die Verpflichtung, die Voraussetzungen für grundrechtsschonendere Infektionsschutzmaßnahmen zu schaffen. Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen des Gerichts dagegen zu den bundesstaatlichen Verwerfungen, die mit der vom Gesetzgeber gewählten Handlungsform des selbstvollziehenden Gesetzes verbunden sind.

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